| 1. |
Abschluß des Vertrages |
| 1.1 |
Der Vertrag soll schriftlich mit unseren Formularen
(Bestellung und Bestätigung) abgeschlossen werden. Sämtliche
Abreden, Zusatzabsprachen und Nebenabreden sollen schriftlich erfaßt
werden. |
| 1.2 |
An die Bestellung ist der Mieter 10 Tage gebunden.
Innerhalb dieser Frist wird der Mietvertrag durch uns bestätigt.
Kurzfristige Anmietungen werden von uns unverzüglich bestätigt. |
| 1.3 |
Telefonisch nehmen wir verbindliche Reservierungen
vor, auf die der Mietvertrag durch schriftliche Bestellung und Bestätigung,
die dem Mieter unverzüglich zugesandt werden, abgeschlossen
wird (Mietvertrag). Die zugesandte Bestellung hat der Mieter unverzüglich
unterschrieben an uns zurückzusenden. Wir können von der
verbindlichen Reservierung Abstand nehmen, wenn der Mieter es auf
Aufforderung wiederum unterläßt, die Bestellung zurück-zusenden.
Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung der Reservierungsabrede
bleiben hiervon unberührt. Telex und Telefax oder ähnliche
Medien gilt diese Bestimmung entsprechend. |
| 2 |
Zahlung des Mietpreises |
| 2.1 |
Der Mieter hat den vereinbarten Mietpreis zuzüglich
Mehrwertsteuer zu zahlen. Gegenüber Nichtkaufleuten hat der
Preis die Mehrwertsteuer zu enthalten. |
| 2.2 |
Der Mieter hat mit Abschluß des Mietvertrages
eine Anzahlung von 10% des Mietpreises, höchstens € 50.-
pro Anmiettag, im voraus unverzüglich zu entrichten, woweit
nichts Abweichendes vereinbart wird. Der Restmietpreis ist spätestens
vor Fahrtantritt zu zahlen. |
| 2.3 |
Nebenkosten (z.B. Straßen- und Parkgebühren, Übernachtungskosten
für den/die Fahrer etc.) sind im Mietpreis enthalten es sei
denn, es wurde Abweichndes vereinbart. |
| 2.4 |
Leistungsänderungen auf Wunsch des Mieters werden
zusätzlich entsprechend unseren allgemeinen gültigen Sätzen
berechnet. |
3 |
Leistungen |
| 3.1 |
Durch den Mietvertrag verpflichtet sich der Vermieter
zur Überlassung des vereinbarten Fahrzeugs oder eines gleichwetigen
Ersatzfahrzeugs. Hierbei können auch gleichwertige Ersatzfahrzeuge
anderer Unternehmen eingesetzt werden Abweichende individuelle Vereinbarungen
gehen vor. |
| 3.2 |
Der Vermieter verpflichtet sich ferner, geeignete und
zuverkässige Fahrer zu stellen. Ohne besondere Absprache wird
nur ein Fahrer eingesetzt, der lediglich im Rahmen des gesetzlichen
Lenk-, Schicht- und Ruhezeiten tätig werden darf. |
| 3.3 |
Der Mietpreis bezieht sich auf die vereinbarten Leistungen.
Nicht enthalten sind Leistungen, die sich aufgrund von Änderungswünschen,
Fahrtverlängerungen durch nicht vorhersehbare und vom Vermieter
nicht zu vertretende Umstände sowie das Verhalten des Mieters
oder seiner Mitfahrer ergeben. |
| 3.4 |
Im übrigen werden die Mietleistungen nach den
vereinbarten Vorgaben des Mieters durchgeführt. Die Programmgestaltung,
die Beaufsichtigung des Gepäcks sowie des im Fahrzeug zurückgelassenen
Gepäcks, das Be- und Entladen des Gepäcks, die Wahl der
Fahrtroute, das Einhalten des Fahrplanes und der Fahrtzeiten, die
Beaufsichtigung der Fahrgäste, die Einhaltung der Devisen-,
Paß-, Visa-, Zoll-, Gesundheitsvorschriften sowie sonstiger
Bestimmungen für Fahrgäste fallen in den Aufgabenbereich
des Mieters, sofern nichts Abweichendes ausdrücklich vereinbart
ist. Im übrigen ist die Haftung des Vermieters in Ziff.9. geregelt,
soweit Ansprüche des Mieters aus Verkehrssicherungspflicht oder
der Verletzung von Sorgfaltspflichten in Betracht kommen. |
| 3.5 |
Auf unvorhersehbare Straßen- und Witterungsverhältnisse,
Aufenthalte durch z.B. Grenzkontrollen sowie trotz ordnungsgemäßer
Wartung auftretende technische Defekte hat der Vermieter keinen Einfluß.
Unberührt hiervon bleibt die Verpflichtung des Vermieters, sich
um ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug zu bemühen. |
| 3.6 |
Der Vermeiter stellt dem Mieter für Gepäck
bis zu 20kg je Person (Koffer und Behältnisse im üblichen
Umfang) Gepäckraum im Mietfahrzeug zur Verfügung. Gefährliche,
verderbliche, entzündbare oder explosive Gegenstände dürfen
nicht mitgeführt werden. Sperrige Gegenstände (Ski, Sportgeräte,
Surfbretter etc.) sowie Tiere wrden nur nach ausdrücklicher
Vereinbarung mit dem Vermieter in das Mietfahrzeug aufgenommen. |
| 3.7 |
Verschmutzende Gegenstände, sperriges Handgepäck
etc. werden im Fahrzeug nur zugelassen, soweit Beschädigungen,
Verschmutzung oder Gefährdungen ausgeschlossen sind. |
| 4 |
Änderungen des Vertrages und der Verplichtungen |
| 4.1 |
Leistungsänderungen durch den Mieter können
nur in Absprache mit dem Vermieter oder seinem Personal vorgenommen
werden. Änderungen vor Überlassung des Fahrzeuges sollen
schriftlich vereinbart werden. |
| 4.2 |
Der Vermeiter kann Leistungsänderungen vornehmen,
sofern diese erforderlich sowie nicht treuewidrig herbeigeführt
worden sind und von der versprochenen Leistung nicht wesentlich abweichen.
Wesentliche Abweichungen können zwischen den Parteien nur einvernehmlich
vorgenommen werden. Über Änderungen vor Überlassung
des Fahrzeuges wird der Vermieter den Mieter informieren. |
| 5 |
Pflichten des Mieters und seiner Personen |
| 5.1 |
Der Mieter sowie die von ihm betreuten Personen haben
den erforderlichen, sachlichen gebotenen Anweisungen des Fahrers
Folge zu leisten. Das gilt vor allem hinsichtlich sicherheits- und
ordnungsbezogener Anweisungen. |
| 5.2 |
Der Mieter ist verpflichtet, für die Einhaltung
der Ordnung und ein entsprechendes Verhalten seiner Fahrgäste
zu sorgen, insbesondere Beschädigungen und Mißbrauch der
Fahrzeugeinrichtungen sowie Verunreinigungen auszuschließen.
Insbesondere hat er Fahrgäste nach schweren Verstäßen
abzumahnen und bei Fruchtlosigkeit der Abmahnung auszuschließen.
Die Geltendmachung von Kosten, die aus Beschädigungen oder Verunreinigungen
entstehen, bleibt unberührt. |
| 5.3 |
Werden schwerwiegende Störungen der in 5.2. genannten
Art auf Abmahnung des Vermieters oder seines Personals nicht beedet,
so kann der Vermieter den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos kündigen.
Der Anspruch auf den Mietpreis bleibt unter Berücksichtigung
ersparter Aufwendungen und der Vorteile aus anderweitigem Einsatz
des Mietfahrzeuges unberührt. Der Ersatz weiterer Schäden
beleibt unberührt. |
| 6 |
Rücktritt vom Mietvertrag - Nichtinanspruchnahme
des Mietfahrzeuges |
| 6.1 |
Nimmt der Mieter das angemietete Fahrzeug nicht in
Anspruch, weil er oder seine Fahrgäste verhindert sind oder
die Anmietung infolge von Umstäden entfällt, die in der
Sphäre des Mieters bzw. seiner Fahrgäste liegen, so tritt
keine Befreiung von der Verpflichtung zur Zahlung des Mietpreises
ein. Der Vermieter muß sich jedoch ersparte Aufwendungen und
Vorteile aus anderweitigem Einsatz des Mietfahrzeuges anrechnen lassen.
Hierbei hat der Mieter grundsätzlich folgende Pauschalen zu
entrichten, wober darüberhinausgehende Mieterzahlungen unverzüglich
zu erstatten sind:
-Mitteilung der Nichtinanspruchnahme bis zu 30 Tagen vor Überlassung
des Fahzeuges 10% des Mietpreises, höchstens € 50.- pro
Anmiettag,
-Mitteilung der Nichtinanspruchnahme bis zu 11 Tagen vor Überlassung
des Fahrzeuges 30% des Mietpreises,
-Mitteilung der Nichtinanspruchnahme ab 10. Tag vor Fahrtantritt
50% des Mietpreises. |
| 6.2 |
Kann der Vermieter ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug
aus unvorhersehbaren schwerwiegenden Umständen (höhere
Gewalt, unverschuldete Unfälle, Straßensperren, nichtvorhersehbare
Staus auf Einsatzstraßen des Mietfahrzeuges, keine Anmietbarkeit
eines Ersatzfahrzeuges etc.) oder infolge trotz ordnungsgemäßer
Wartung auftretender technische Defekte nicht zur Verfügung
stellen, so werden beide Teiel von Ihren Leistungsverpflichtungen
frei. Unberührt hiervon bleibt die Verpflichtung des Vermeiters,
sich um ein gleichwertiges Erstazfahrzeug zu bemühen. Treten
derartige Umstände während der Mietzeit auf, so ist der
Mieter entsprechend der erbrachten Leistungen zur anteiligen Zahlung
verpflichtet. Der Vermieter ist in diesen Fällen verpflichtet,
den Mieter organisatorisch und beratend zu unterstützen und
insbesondere für Ersatzlösungen, soweit möglich, auf
Kosten des Mieters zu sorgen bzw. erforderliche Unterkünfte
auf Kosten des Mieters zu beschaffen. Weitergehende Ansprüche
bestehen in diesen Fällen nicht. Die Haftung nach Ziff.9. für
den Fall der Verletzung dieser Pflicht bleibt unberührt. |
| 6.3 |
Der Mieter ist zum Rücktritt vom Mietvertrag berechtigt,
wenn die Vermietleistungen z.B. infolge eines trotz ordnungsgemäßer
Wartung des Mietfahrzeuges eintretenden Defekts erheblich und unzumutbar
verändert werden.Tritt dies während der Mietzeit ein, so
gilt 6.2. entsprechend. |
| 7 |
Gewährleistung |
| 7.1.1 |
Bei Nichterfüllung, teilweiser Nichterfüllung
oder mangelhafter Leistung des Vermieters kann der Mieter mindern
Herabsetzung der Vergütung). |
| 7.1.2 |
Besteht ein Mangel bereits bei Vertragsabschluß,
so kann der Mieter Schadensersatz verlangen. |
| 7.1.3 |
Wird der Mangel schuldhaft durch den Vermieter oder
sein Personal herbeigeführt, so kann der Mieter Schadensersatz
verlangen. |
| 7.1.4 |
Befindet sich der Vermieter mit der Beseitigung des
Mangels in Verzug, so kann der Mieter Schadensersatz verlangen. |
| 7.2 |
Der Mieter kann den Mietvertrag kündigen, wenn
der Vermieter den vertraglich vereinbarten Gebrauch nach Mängelanzeige
und angemessener Abhilfefrist - fristlos bei besonderem Interesse
des Mieters - nicht gewährt. Eine fristlose Kündigung ist
ferner möglich, sofern gesundheitsgefährdende Verhältnisse
im Mietfahrzeug anzutreffen sind oder ein wichtiger Grund vorliegt.
In jedem Fall ist vor entsprechenden Schritten eine unverzügliche
Mängelanzeige gegenüber dem Vermieter oder seinem Personal
erforderlich. Die Kündigung ist ausgeschlossen, wenn Umstände
eintreten, die in der Person des Mieters oder sein Personal begründet
sind oder durch diese herbeigeführt werden. |
| 8 |
Kündigung durch den Vermieter |
| 8.1 |
Der Vermieter kann den Vertrag kündigen, wenn
ein wichtiger Grund vorliegt, den er nicht zu vertreten hat, insbesondere
in Fällen der höheren Gewalt wie Krieg, Unruhen, Epidemien,
erheblich gefährdenden Witterungs- und Straßenverhältnissen,
Grenzschließungen, erhebliche Verstöße des Mieters
und seine Personen gemäß Ziff.5.3. etc. |
| 8.2 |
In diesen Fällen hat der Vermieter während
der Mietzeit die erforderlichen organisatorischen Abwicklungsmaßnahmen
im Einvernehmen mit dem Mieter zu treffen. Für erbrachte Leistungen
erhält der Vermieter eine Vergütung nach seinen üblichen
Sätzen. Entstehende Mehrkosten sind vom Mieter zu tragen. |
| 9 |
Haftung |
| 9.1 |
Der Vermieter haftet grundsätzlich für Sachschäden
im Rahmen des §23 Personenbeförderungsgesetzes (Ausschluß der
Haftung, soweit der Sachschaden € 1000.- je Person übersteigt
und nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht). |
| 9.2 |
Im übrigen ist die vertragliche Haftung gleich
aus welchem Rechtsgrund auf den dreifachen Mietpreis beschränkt,
soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen oder
zugesicherte Eigenschaften fehlen. Unberührt hiervon bleiben
die Ansprüche aus unerlaubter Handlung nach §§823
ff BGB gzw. nach dem Haftpflichtgesetz sowie dem Straßenverkehrsgesetz. |
| 9.3 |
Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen, wobei
auf Ziff.3. dieses Vertrages verwiesen wird. |
| 10 |
Anzuwendendes Recht |
|
Auf dem Vertrag ist ausschließlich deutsches
Recht anzuwenden. |
| 11 |
Gerichtsstand |
|
Gerichtsstand für Verträge mit Mietern, die
Vollkaufleute sind, ist der Sitz des Vermieters |
| 12 |
Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen |
|
Bei Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages
bleibt der Vertrag im übrigen wirksam. An die Stelle der unwirksamen
Bestimmungen treten insbesondere die mietrechtlichen Vorschriften. |